Für Privatpersonen beim Umzug & für Arbeitgeber mit neuen Beschäftigten

Umzug oder Gründung. Ein Datum, und Sie wissen, was fällig ist.

Ein Datum genügt: Sie sehen jeden fälligen Vorgang mit Frist, zuständiger Stelle und amtlicher Gebühr. Formulare kommen ausgefüllt, die Erinnerung läuft mit – die Einreichung auf Wunsch.

AntragsWerk ist ein privates Unternehmen und keine Behörde. Es besteht keine Verbindung zu einer staatlichen Stelle. Jeden Vorgang auf dieser Seite können Sie selbst und ohne unser Entgelt bei der zuständigen Stelle erledigen – wo das geht und was es dort kostet, steht im Fahrplan.

✓ Bußgeld bis 1.000 € (§ 54 BMG)✓ Fahrplan kostenlos, mit amtlicher Gebühr je Vorgang✓ Als Bote: Ihre Erklärung bleibt Ihre eigene✓ Keine Ausweisdaten, keine Scans

Fahrplan in AntragsWerk nach einem Umzug: die Wohnungsanmeldung mit laufender Zwei-Wochen-Frist nach § 17 Abs. 1 BMG, der zuständigen Meldebehörde, den nötigen Unterlagen und dem Hinweis, dass AntragsWerk ein privates Unternehmen und keine Behörde ist – darunter beginnt der Rundfunkbeitrag, der ohne Tagesfrist als unverzüglich geführt wird.

Zwei Wege, ein Fahrplan

Ob Sie selbst umziehen oder für neue Beschäftigte wiederkehrend dasselbe erledigen – der Fahrplan ist derselbe, die Ansprache nicht.

Ich ziehe um oder gründe

Sie geben den Anlass und das Datum an. Daraus ergibt sich, was für Sie fällig wird.

  • Jeder Vorgang mit Frist und Fundstelle
  • Unterlagenliste, bevor Sie loslaufen
  • Erinnerung, gestaffelt nach Fristlänge
  • Formular ausgefüllt, Einreichung auf Wunsch
Fahrplan erstellen

Wir stellen ein

Sie geben Gutscheine an neue Beschäftigte aus und rechnen gesammelt auf Rechnung ab.

  • Gutscheincodes mit Kontingent
  • Abrechnung auf Rechnung, nicht je Person
  • Sie sehen nur die Zahl der Einlösungen
  • Keine Namen, keine Anschriften, keine Vorgänge
Gutscheine anfragen

Weil wir Ihnen über Ihre Beschäftigten nichts berichten, braucht der Kanal auch keine Einwilligung von ihnen.

Warum daraus ein Bußgeld wird

Die Fristen stehen in fünf verschiedenen Gesetzen, und keines davon erinnert Sie.

Zwei Wochen für die Wohnung

§ 17 Abs. 1 BMG verlangt die Anmeldung bei der Meldebehörde der neuen Gemeinde binnen zwei Wochen nach dem Einzug. Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei – teuer wird erst das Versäumnis.

Bis 1.000 € Geldbuße

Wer die Anmeldung versäumt, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG); die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 54 Abs. 3 BMG). Für die versäumte Gewerbeanzeige gilt derselbe Rahmen (§ 146 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 GewO).

„Unverzüglich“ ist keine Tagesfrist

§ 8 Abs. 1 RBStV und § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV nennen bewusst keinen Termin. Wir rechnen daraus auch keinen: Diese Vorgänge stehen ohne Fristende im Fahrplan, dafür mit gestaffelter Erinnerung.

Ein Monat für das Finanzamt

Nach § 138 Abs. 1b AO ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung binnen eines Monats nach Eröffnung elektronisch zu übermitteln. Die Gewerbeanzeige selbst ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 GewO gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn fällig.

Der Fahrplan ist kostenlos – auch die Gebühr steht drin

Zu jedem Vorgang die zuständige Stelle, die gesetzliche Frist und die amtliche Gebühr. Sie brauchen uns dafür nicht: Mit diesen Angaben können Sie jeden Vorgang selbst erledigen.

Beim Umzug

VorgangWohnung anmeldenZuständigMeldebehörde der neuen GemeindeFristzwei Wochen nach Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG)Amtliche Gebührgebührenfrei
VorgangWohnung abmeldenZuständigMeldebehörde der bisherigen GemeindeFristfrühestens eine Woche vor Auszug, spätestens zwei Wochen danach (§ 17 Abs. 2 BMG)Amtliche Gebührgebührenfrei
VorgangRundfunkbeitrag ummeldenZuständigzuständige LandesrundfunkanstaltFristunverzüglich nach Einzug (§ 8 Abs. 1 RBStV)Amtliche Gebührkostenlos
VorgangFahrzeug ummeldenZuständigZulassungsbehörde am neuen WohnortFristunverzüglich nach dem Umzug (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV)Amtliche Gebühr10 bis 70 €, Schilder kommen hinzu
VorgangNachsendeauftrag einrichtenZuständigPostdienstleister (kein Behördenvorgang)Fristkein gesetzlicher Termin, sinnvoll etwa zwei Wochen vor UmzugEntgeltnach Preisliste des Anbieters
VorgangStrom und Gas ummeldenZuständigbisheriger und neuer Versorger (kein Behördenvorgang)Fristnach dem Liefervertrag; beim Umzug besteht regelmäßig ein SonderkündigungsrechtEntgeltkostenlos

Bei Gründung und Gewerbe

VorgangGewerbe anmeldenZuständigGewerbeamt der GemeindeFristgleichzeitig mit Beginn des Betriebs (§ 14 Abs. 1 S. 1 GewO)Amtliche Gebühr15 bis 65 €
VorgangGewerbe ummeldenZuständigGewerbeamt der GemeindeFristgleichzeitig mit der Verlegung oder Änderung (§ 14 Abs. 1 S. 2 GewO)Amtliche Gebühr15 bis 50 €
VorgangGewerbe abmeldenZuständigGewerbeamt der GemeindeFristgleichzeitig mit der Aufgabe des Betriebs (§ 14 Abs. 1 S. 2 GewO)Amtliche Gebühr0 bis 30 €
VorgangFragebogen zur steuerlichen ErfassungZuständigzuständiges FinanzamtFristeinen Monat nach Eröffnung des Betriebs (§ 138 Abs. 1b AO)Amtliche Gebührkostenlos

Die Gebühren stehen als Spanne, weil Melde-, Zulassungs- und Gewerbeamt kommunal sind: Die Gemeinde setzt sie durch Satzung fest, und sie schwanken im Bundesgebiet erheblich. Eine einzelne Zahl wäre für die meisten falsch. Die amtliche Gebühr zahlen Sie unmittelbar an die zuständige Stelle; in unserem Entgelt ist sie nicht enthalten.

Ob ein Vorgang für Sie zutrifft, entscheiden Ihre Angaben – wir bewerten Ihren Fall nicht. Fragen, die eine rechtliche Bewertung verlangen, beantworten wir nicht, sondern nennen die Stelle, die es darf.

In drei Schritten durch Umzug oder Gründung

Ein Anlass, ein Datum – der Rest ergibt sich daraus.

  1. Anlass und Datum angeben

    Umzug oder Gewerbegründung, dazu das Datum und ein paar Angaben – Fahrzeug, Gewerbe, Wegzug ins Ausland. Was davon zutrifft, entscheiden Sie; wir bewerten Ihren Fall nicht.

  2. Fahrplan lesen

    Sie sehen jeden fälligen Vorgang mit der zuständigen Stelle, der gesetzlichen Frist und der amtlichen Gebühr als Spanne. Den Fahrplan gibt es kostenlos, und Sie können jeden Vorgang selbst erledigen.

  3. Formular erhalten, Frist im Blick

    Auf Wunsch kommt das ausgefüllte Formular dazu, die Erinnerung läuft mit, und wo es zulässig ist, übermitteln wir als Bote. Ihre Erklärung bleibt dabei Ihre eigene.

Live-Demo: Ihr Fahrplan in zehn Sekunden

Anlass und Datum eingeben – die Simulation läuft im Browser, es wird nichts gespeichert und nichts gesendet.

Was steht an?

Wir bewerten nicht, ob ein Vorgang für Sie gilt. Sie geben an, was zutrifft.

Ihr Fahrplan erscheint hier.

Vier Vorgänge reichen wir nicht ein – und warum

Sechs der zehn Vorgänge übermitteln wir auf Wunsch als Bote, ausschließlich auf digitalem Weg. Bei den übrigen vier bekommen Sie Fahrplan und ausgefülltes Formular, vorlegen müssen Sie es selbst.

Wohnung anmelden

Die Meldebehörde stellt bei der Anmeldung die Identität fest; in den meisten Gemeinden verlangt das persönliches Erscheinen. Wir liefern das ausgefüllte Formular, vorlegen muss es der Kunde.

Wohnung abmelden

Ob die Gemeinde eine schriftliche Abmeldung ohne Vorlage des Ausweises annimmt, ist örtlich verschieden. Ohne verlässliche Grundlage wird die Erledigung nicht verkauft.

Fahrzeug ummelden

Die Zulassungsbehörde verlangt Ausweis und Fahrzeugpapiere; der Online-Weg setzt den Personalausweis mit PIN des Halters voraus. Beides kann ein Bote nicht ersetzen.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Die Übermittlung setzt einen ELSTER-Zugang des Steuerpflichtigen voraus. Sie an seiner Stelle vorzunehmen, streift die Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 StBerG); ohne anwaltliche Prüfung wird das nicht verkauft.

Wir übermitteln Ihre Erklärung als Bote. Die Erklärung bleibt Ihre eigene; wir geben sie nicht für Sie ab. Eine Vollvertretung gibt es nur, wenn Sie sie für einen bestimmten Vorgang ausdrücklich erteilen.

Wir speichern keine Ausweisdaten. Es gibt kein Upload-Feld, keine Ablage für Scans und keine Kopien Ihrer Unterlagen. Sie tragen Ihre Angaben ein, wir erzeugen daraus das Formular, den Ausweis legen Sie selbst vor.

Preise

Alle Beträge sind Endpreise einschließlich Umsatzsteuer und fallen je Fall an – ein Abonnement gibt es nicht. Die amtliche Gebühr ist darin nicht enthalten; sie steht bei jedem Tarif getrennt darunter.

Fahrplan

0 € / Fall
  • Alle zutreffenden Vorgänge
  • Zuständige Stelle je Vorgang
  • Gesetzliche Frist mit Fundstelle
  • Unterlagenliste und Gebührenspanne
Ohne Anmeldung starten

Amtliche Gebühr: fällt bei der zuständigen Stelle an, je nach Vorgang von gebührenfrei bis 70 €.

AM MEISTEN GEWÄHLT

Paket

59 € / Fall
  • Alles aus dem Fahrplan
  • Ab zwei Vorgängen
  • Ausgefüllte Formulare als PDF
  • Fristenwächter mit Erinnerung
Jetzt starten

Amtliche Gebühr: kommt gesondert hinzu und wird unmittelbar an die zuständige Stelle gezahlt.

Einzelvorgang

29 € / Fall
  • Alles aus dem Fahrplan
  • Ein Vorgang Ihrer Wahl
  • Ausgefülltes Formular als PDF
  • Fristenwächter mit Erinnerung
Vorgang wählen

Amtliche Gebühr: kommt gesondert hinzu und wird unmittelbar an die zuständige Stelle gezahlt.

Die Einreichung als Bote kostet zusätzlich 30 € je Vorgang und ist nur für die sechs Vorgänge buchbar, die sich digital einreichen lassen. Bei den übrigen vier bleibt es beim Fahrplan und beim ausgefüllten Formular – dafür berechnen wir keine Einreichung.

Neuigkeiten zu AntragsWerk

Weitere Vorgänge und der Arbeitgeberkanal kommen schrittweise dazu – die Warteliste informiert Sie zuerst.

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Die ersten 100 Anmeldungen erhalten Gründerkonditionen.

Häufige Fragen

Wie lange bleibt nach einem Umzug Zeit, die neue Wohnung anzumelden?

Zwei Wochen nach dem Einzug. § 17 Abs. 1 BMG verlangt die Anmeldung bei der Meldebehörde der neuen Gemeinde innerhalb dieser Frist. Wer sie versäumt, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG); die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 54 Abs. 3 BMG). Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei.

Wann ist eine Abmeldung fällig und wann nicht?

§ 17 Abs. 2 BMG sieht die Abmeldung nur für zwei Fälle vor: Auszug ins Ausland und ersatzloser Wegfall der Wohnung. Beim Umzug innerhalb Deutschlands ersetzt die Anmeldung am neuen Ort die Abmeldung am alten. Ob einer dieser Fälle vorliegt, entscheiden Sie durch Ihre Angabe – wir prüfen das nicht, weil es eine Bewertung Ihres Einzelfalls wäre.

Was kostet die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde selbst?

Zwischen 15 und 65 €, je nach Gemeinde. Die Gebühr setzt die Gemeinde durch Satzung fest, deshalb steht hier eine Spanne und keine feste Zahl. Diese Gebühr zahlen Sie unmittelbar an das Gewerbeamt; sie ist in unserem Entgelt nicht enthalten. Die Anzeige ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 GewO gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs zu erstatten.

Was heißt „unverzüglich“ beim Rundfunkbeitrag und beim Fahrzeug?

Es heißt: ohne schuldhaftes Zögern – und es ist keine Tagesfrist. § 8 Abs. 1 RBStV und § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV nennen bewusst keinen Termin. Wir rechnen daraus auch keinen: Im Fahrplan stehen diese beiden Vorgänge ohne Fristende, dafür mit einer gestaffelten Erinnerung. Eine erfundene Tagesfrist wäre bequemer und falsch.

Wer übernimmt die Einreichung und wer nicht?

Sechs der zehn Vorgänge reichen wir auf Wunsch als Bote ein, ausschließlich auf digitalem Weg. Vier nicht: die An- und Abmeldung der Wohnung, die Fahrzeugummeldung und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Bei den ersten dreien stellt die Stelle die Identität fest, beim Fragebogen braucht es den ELSTER-Zugang des Steuerpflichtigen. Dort bekommen Sie Fahrplan und ausgefülltes Formular, vorlegen müssen Sie es selbst.

Was passiert mit meinen Daten und meinem Ausweis?

Ausweisdaten speichern wir nicht: kein Upload, keine Scans, keine Kopien. Sie tragen die Angaben ein, die das jeweilige Formular verlangt; daraus erzeugen wir das Formular. Den Ausweis legen Sie selbst vor. Ihre Vorgangsdaten löschen wir ein halbes Jahr nach Abschluss; Rechnungsdaten liegen getrennt und richten sich nach der steuerlichen Aufbewahrungsfrist.

Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus?

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person, sonst niemand (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG). Eine selbst geschriebene Erklärung genügt nicht, und ausstellen dürfen wir sie ebenso wenig. Hinein gehören vier Angaben: Wohnungsgeber und gegebenenfalls Eigentümer, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und die Namen der einziehenden Personen (§ 19 Abs. 3 BMG). Eine eigene Frist trägt das Papier nicht: § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG verweist auf die zwei Wochen des § 17 Abs. 1 BMG.

Ersetzt AntragsWerk eine Rechts- oder Steuerberatung?

Nein. Wir bereiten Formulare vor und übermitteln sie als Bote – das ist keine Rechtsdienstleistung. Fragen, die eine rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls verlangen, beantworten wir deshalb nicht. Dafür sind eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt oder die Steuerberatung zuständig; die zuständige Stelle erteilt zu ihren eigenen Verfahren ebenfalls Auskunft.

Kontakt

Frage, Problem oder Feedback? Schreiben Sie uns – wir antworten in der Regel innerhalb von 24 Stunden (werktags).